Kurz gefasst: Nein, die DGUV V3 Prüfung wird nicht abgeschafft. Die Bundesregierung hat am 15. Juli 2026 angekündigt, dass Extra-Prüfungen für Wasserkocher und Ladekabel im Büro entfallen sollen. Die DGUV hat zwei Tage später bestätigt, dass sie die Vorschriften 3 und 4 überarbeitet – und dass die bestehenden Prüfpflichten bis zum Inkrafttreten einer Neufassung uneingeschränkt weitergelten. Eine rechtsverbindliche Neuregelung liegt bislang nicht vor.
Was hat die Bundesregierung am 15. Juli 2026 beschlossen?
Das Bundeskabinett hat im zweiten sogenannten Entlastungskabinett ein Paket zum Bürokratieabbau verabschiedet. Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sollen unter anderem „Extra-Prüfungen für Wasserkocher und Ladekabel im Büro“ entfallen. Gleichzeitig sollen die bestehenden Standards im Arbeitsschutz erhalten bleiben. Das Ministerium beziffert die Entlastung im Arbeitsrecht auf mehr als 720 Millionen Euro jährlich.
Die Formulierung hat eine breite Diskussion darüber ausgelöst, ob elektrische Geräte in Unternehmen künftig grundsätzlich nicht mehr geprüft werden müssen.
Eine solche allgemeine Schlussfolgerung lässt sich aus der bisher veröffentlichten Ankündigung nicht ableiten. Zu unterscheiden ist zwischen der politischen Ankündigung, der konkreten rechtlichen Umsetzung und den bereits heute geltenden Pflichten des Arbeitgebers.
Wird die DGUV V3 Prüfung abgeschafft?
Nein. Nach dem derzeit öffentlich einsehbaren Stand wird die DGUV Vorschrift 3 nicht abgeschafft, sondern überarbeitet.
Die DGUV Vorschriften 3 und 4 sind Teil des verbindlichen Satzungsrechts der Unfallversicherungsträger. Sie bleiben bis zum Inkrafttreten einer Neufassung in vollem Umfang wirksam. Ein Referentenentwurf, ein Verordnungstext oder ein Zeitplan zur Umsetzung der politischen Ankündigung liegen bislang nicht vor.
Für Unternehmen bedeutet das: Die heute festgelegten Prüfungen und Prüffristen gelten unverändert weiter. Wer laufende Prüfzyklen mit Verweis auf die Ankündigung aussetzt, tut dies ohne Rechtsgrundlage.
Was sagt die DGUV zur geplanten Änderung?
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat am 17. Juli 2026 öffentlich Stellung genommen. Sie unterstützt das Ziel, die Prüfpflicht praxisnäher und risikoorientierter zu gestalten, und hat mit der Überarbeitung der Vorschriften 3 und 4 bereits begonnen. Zugleich betont sie, dass das bestehende Schutzniveau erhalten bleiben muss.
Zur Einordnung nennt die DGUV rund 2.500 gemeldete Arbeitsunfälle mit elektrischem Strom pro Jahr, darunter tödliche Unfälle.
Bemerkenswert ist ein zweiter Punkt der Stellungnahme: Die DGUV weist ausdrücklich darauf hin, dass Betriebe schon heute einen großen Gestaltungsspielraum haben. Prüfintervalle können bereits jetzt auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und anhand von Faktoren wie der Fehlerquote bedarfsgerecht festgelegt werden. Wo Geräte gering beansprucht werden, sind längere Prüffristen fachlich begründbar.
Der Spielraum, der politisch als Neuerung angekündigt wird, besteht in weiten Teilen bereits. Er wird in der Praxis nur selten genutzt.
Welche Prüffristen gelten aktuell?
Bis eine Neufassung in Kraft tritt, gelten die bekannten Richtwerte. Maßgeblich ist immer die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegte Frist – die folgenden Werte sind Orientierungswerte, keine starren gesetzlichen Fristen:
| Betriebsmittel / Bereich | Richtwert Prüffrist |
|---|---|
| Ortsveränderliche Betriebsmittel in Büros und vergleichbaren Bereichen | 24 Monate |
| Ortsveränderliche Betriebsmittel in Werkstätten und vergleichbar beanspruchten Bereichen | 12 Monate |
| Ortsveränderliche Betriebsmittel auf Baustellen | 3 Monate |
| Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel | 4 Jahre |
| Ortsfeste Anlagen in besonderen Betriebsstätten (z. B. feuchte oder nasse Bereiche) | 1 Jahr |
| Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) in stationären Anlagen | 6 Monate |
| Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) in nichtstationären Anlagen | arbeitstäglich bzw. 1 Monat |
Liegt die Fehlerquote bei einer Prüfung unter zwei Prozent, kann die Frist verlängert werden. Umgekehrt gilt: Häufen sich Mängel, muss die Frist verkürzt werden.
Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber
Grundlage für den sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln ist insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung.
Danach muss der Arbeitgeber die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftretenden Gefährdungen beurteilen und daraus geeignete Schutzmaßnahmen ableiten. Zu berücksichtigen sind unter anderem die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation.
Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse, muss er sich fachkundig beraten lassen.
Eine Prüfung ist damit kein Selbstzweck. Sie ist eine Maßnahme, mit der der sichere Zustand eines Arbeitsmittels festgestellt und nachgewiesen werden kann.
Warum nicht jedes Gerät dieselbe Prüffrist hat
Bereits nach der geltenden Rechtslage bestehen nicht für sämtliche Arbeitsmittel identische Prüffristen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist festzulegen:
- ob eine Prüfung erforderlich ist,
- welche Art und welcher Umfang notwendig sind,
- in welchen Abständen geprüft wird,
- welche Qualifikation die prüfende Person benötigt,
- welche Kontrollen zwischen den Prüfungen stattfinden.
Bei elektrischen Arbeitsmitteln können insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt werden:
- Geräteart und Bauweise,
- Schutzklasse,
- Einsatzort und Arbeitsumgebung,
- Häufigkeit und Art der Verwendung,
- mechanische oder thermische Beanspruchung,
- Transport und wechselnde Einsatzorte,
- bisherige Prüfergebnisse,
- festgestellte Mängel,
- betriebliche Erfahrungen und Fehlerquoten.
Ein fest installiertes Netzteil an einem geschützten Büroarbeitsplatz kann daher anders zu beurteilen sein als eine häufig bewegte Kaffeemaschine in einer stark genutzten Gemeinschaftsküche.
TRBS 1201: seit November 2025 bereits risikoorientierter
Die stärker risikobasierte Betrachtung von Arbeitsmitteln ist nicht erst Bestandteil der aktuellen politischen Diskussion.
Die TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ wurde in ihrer heutigen Grundfassung im März 2019 veröffentlicht und zuletzt am 5. November 2025 geändert.
Mit der Anpassung wurde deutlicher herausgestellt, dass bei der Entscheidung zwischen Kontrolle und wiederkehrender Prüfung die tatsächlichen Verwendungsbedingungen zu betrachten sind. Dabei können insbesondere berücksichtigt werden:
- mögliche schädigende Einflüsse,
- die Arbeitsumgebung,
- die Art der Verwendung,
- die Auswahl und Qualifikation der Beschäftigten,
- die Organisation und zuverlässige Durchführung von Kontrollen.
Dadurch kann bei gleichen oder vergleichbaren Arbeitsmitteln eine unterschiedliche Bewertung entstehen. Je nach Verwendung und Umgebung kann in einem Fall eine Kontrolle ausreichen, während in einem anderen Fall eine wiederkehrende Prüfung erforderlich bleibt.
Kann eine Gefährdung durch schädigende Einflüsse beispielsweise aufgrund der Konstruktion, der Werkstoffauswahl oder geeigneter Aufstellbedingungen ausgeschlossen werden, kann auf eine darauf bezogene wiederkehrende Prüfung verzichtet werden.
Eine pauschale Befreiung bestimmter Gerätearten enthält die TRBS 1201 jedoch nicht. Die Beurteilung muss sich auf die tatsächlichen betrieblichen Bedingungen stützen.
Was sich künftig ändern könnte
Die politische Ankündigung deutet darauf hin, dass bestimmte elektrische Geräte in normalen Büroumgebungen künftig nicht mehr automatisch nach pauschalen Verfahren oder Intervallen geprüft werden sollen. Wie weit diese Änderung reicht, hängt von der konkreten rechtlichen Umsetzung ab.
Zu klären sind insbesondere folgende Fragen:
- Welche Gerätearten werden genau erfasst?
- Unter welchen Einsatzbedingungen kann auf eine bisherige Prüfung verzichtet werden?
- Welche Kontrollen treten gegebenenfalls an die Stelle der Prüfung?
- Welche Anforderungen gelten bei höherer Beanspruchung?
- Wie muss die Entscheidung dokumentiert werden?
- Welche Bedeutung behalten die bestehenden Unfallverhütungsvorschriften?
Die Ankündigung bedeutet daher nicht automatisch, dass Wasserkocher, Netzteile oder Ladekabel unabhängig von Verwendung und Umgebung kontrollfrei betrieben werden können.
Kontrollen bleiben Pflicht – auch ohne messtechnische Prüfung
Auch wenn eine wiederkehrende messtechnische Prüfung im Einzelfall nicht erforderlich sein sollte, bleiben betriebliche Kontrollen von Bedeutung.
Nach der Betriebssicherheitsverordnung muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer Verwendung auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden, die eine sichere Verwendung beeinträchtigen können. Schutz- und Sicherheitseinrichtungen müssen regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit kontrolliert werden. Dies gilt auch für Arbeitsmittel, die zusätzlich wiederkehrend geprüft werden.
Eine mögliche Reduzierung messtechnischer Prüfungen bedeutet somit nicht, dass Arbeitsmittel überhaupt nicht mehr betrachtet oder kontrolliert werden müssen.
Weniger Prüfungen bedeuten nicht weniger Dokumentation
Die mögliche Entlastung kann darin bestehen, dass bestimmte elektrische Geräte seltener oder nicht mehr nach einem pauschalen Intervall messtechnisch geprüft werden. Die Gefährdungsbeurteilung entfällt dadurch nicht.
Wer von bisherigen Prüfintervallen oder bewährten Orientierungshilfen abweicht, muss nachvollziehbar darstellen können:
- warum das betreffende Gerät oder die Gerätegruppe ein geringes Risiko aufweist,
- welche Einsatzbedingungen berücksichtigt wurden,
- welche betrieblichen Erfahrungen vorliegen,
- welche Mängel bisher festgestellt wurden,
- welche Kontrollen an die Stelle der bisherigen Prüfung treten,
- wie Veränderungen und Beschädigungen erkannt werden,
- wann die Beurteilung erneut überprüft wird,
- wer die Entscheidung fachlich getroffen oder bestätigt hat.
Damit kann die Zahl einzelner Prüfungen sinken. Der Aufwand für die fachliche Begründung und Dokumentation kann gleichzeitig steigen.
Die Prüfung kann geringer werden. Die Verantwortung für die Begründung wird größer.
Mehr staatliche Betriebsbesichtigungen seit 2026
Parallel zur Diskussion über mögliche Entlastungen wird die staatliche Überwachung des Arbeitsschutzes ausgeweitet.
Seit Beginn des Kalenderjahres 2026 müssen die zuständigen Landesbehörden jährlich mindestens fünf Prozent der im jeweiligen Bundesland vorhandenen Betriebe besichtigen. Die Mindestbesichtigungsquote ist in § 21 Absatz 1a Arbeitsschutzgesetz geregelt.
Die Quote bedeutet nicht, dass bei einer Besichtigung fünf Prozent der elektrischen Geräte eines Unternehmens kontrolliert werden. Die fünf Prozent beziehen sich auf die Anzahl der Betriebe, die jährlich durch die zuständigen Landesbehörden besichtigt werden müssen.
Was bei einer Betriebsbesichtigung betrachtet wird
Im Zusammenhang mit elektrischen Arbeitsmitteln können bei einer behördlichen Besichtigung beispielsweise folgende Punkte betrachtet werden:
- Liegt eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung vor?
- Sind elektrische Gefährdungen darin berücksichtigt?
- Wurden erforderliche Prüfungen und Kontrollen festgelegt?
- Auf welcher Grundlage wurden Prüffristen bestimmt?
- Warum wurden Prüfungen reduziert oder Intervalle verlängert?
- Wurde die Beurteilung fachkundig durchgeführt?
- Sind Prüfungen und Kontrollen nachvollziehbar dokumentiert?
- Wurden festgestellte Mängel bewertet und beseitigt?
- Werden die festgelegten Maßnahmen tatsächlich umgesetzt?
Im Mittelpunkt steht damit nicht ausschließlich die Prüfplakette auf einem einzelnen Gerät. Betrachtet wird vielmehr, ob das Unternehmen die bestehenden Gefährdungen systematisch beurteilt, geeignete Maßnahmen festgelegt und diese nachvollziehbar umgesetzt hat.
Bewährte Prüffristen oder individuelle Lösung?
Unternehmen können sich weiterhin an bewährten Prüf- und Orientierungswerten ausrichten. Diese Vorgehensweise bietet eine etablierte Grundlage und ist insbesondere bei kleineren oder überschaubaren Gerätebeständen praktikabel.
Wer eine abweichende Lösung wählt, muss nachweisen können, dass das erforderliche Sicherheitsniveau weiterhin erreicht wird. Dazu können beispielsweise gehören:
- differenzierte Gerätegruppen,
- eine Bewertung der tatsächlichen Einsatzbedingungen,
- regelmäßige Sicht- und Funktionskontrollen,
- die Auswertung bisheriger Prüfergebnisse,
- eine Überwachung von Fehler- und Mängelquoten,
- festgelegte Eskalationsmaßnahmen bei Auffälligkeiten,
- eine regelmäßige Überprüfung der getroffenen Entscheidung.
Je stärker ein Unternehmen von etablierten Verfahren abweicht, desto belastbarer sollte die zugrunde liegende Gefährdungsbeurteilung sein.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Solange keine rechtsverbindliche Neuregelung vorliegt, führt der pragmatischste Weg über drei Schritte:
1. Bestehende Prüfzyklen fortführen.
Die geltenden Pflichten bleiben bis zum Inkrafttreten einer Neufassung wirksam. Ein Aussetzen laufender Prüfungen mit Verweis auf die Ankündigung ist derzeit nicht durch eine Rechtsgrundlage gedeckt.
2. Gerätebestand sauber erfassen und gruppieren.
Ohne belastbares Inventar lässt sich keine differenzierte Prüffrist begründen. Wer weiß, welches Gerät wo, wie häufig und unter welchen Bedingungen eingesetzt wird, kann Fristen fachlich verlängern – schon heute und erst recht nach einer Neufassung.
3. Gefährdungsbeurteilung und Fehlerquoten dokumentieren.
Die Fehlerquote ist der Schlüssel zur Fristverlängerung. Sie lässt sich nur auswerten, wenn Prüfergebnisse und Mängel systematisch erfasst werden. Wer diese Datenbasis jetzt aufbaut, kann eine künftige Entlastung tatsächlich nutzen – und sie im Fall einer Betriebsbesichtigung auch belegen.
ACU verbindet die Prüfung vor Ort mit strukturierter Inventarisierung und digitaler Dokumentation. Prüfergebnisse, Mängel, Fehlerquoten und Fälligkeiten bleiben nachvollziehbar abrufbar – die Grundlage, um Prüfintervalle fachlich begründet festzulegen.
Häufige Fragen
Wird die DGUV V3 Prüfung abgeschafft?
Nein. Die DGUV hat am 17. Juli 2026 bestätigt, dass die Vorschriften 3 und 4 überarbeitet, nicht abgeschafft werden. Bis eine Neufassung in Kraft tritt, gelten die bestehenden Prüfpflichten unverändert.
Muss ich Wasserkocher und Ladekabel im Büro weiterhin prüfen lassen?
Nach der aktuellen Rechtslage ja. Die politische Ankündigung ist bisher nicht in einen verbindlichen Rechtstext umgesetzt worden. Die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Prüfungen bleiben bis dahin maßgeblich.
Ab wann gelten die neuen Regeln?
Ein Zeitplan ist bislang nicht veröffentlicht. Die Überarbeitung der DGUV Vorschriften läuft in der Selbstverwaltung der Unfallversicherung. Für eine Änderung des staatlichen Rechts wären zusätzlich ein Entwurf, eine Verbände- und Länderbeteiligung sowie das weitere Verfahren erforderlich.
Kann ich Prüffristen schon heute verlängern?
Ja. Prüfintervalle können bereits jetzt auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und anhand von Faktoren wie der Fehlerquote festgelegt werden. Voraussetzung ist eine fachkundig erstellte und nachvollziehbar dokumentierte Beurteilung. Liegt die Fehlerquote unter zwei Prozent, ist eine Verlängerung in der Regel begründbar.
Wer darf die Prüfung durchführen?
Die Prüfung elektrischer Betriebsmittel ist von einer befähigten Person durchzuführen. Die Anforderungen ergeben sich aus der Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit der TRBS 1203. Für die messtechnische Prüfung nach DIN VDE 0701-0702 ist eine Elektrofachkraft oder eine elektrotechnisch unterwiesene Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft erforderlich.
Was passiert, wenn keine Prüfung nachgewiesen werden kann?
Fehlende oder unvollständige Nachweise können bei behördlichen Besichtigungen beanstandet werden und je nach Sachverhalt bußgeldbewehrt sein. Kommt es zu einem Schadensereignis, kann die fehlende Dokumentation zudem haftungs- und versicherungsrechtlich relevant werden. Eine Einschätzung für den Einzelfall ersetzt dieser Beitrag nicht.
Ändert sich etwas an der Prüfplakette?
Die Plakette dokumentiert eine durchgeführte Prüfung. Sie ist ein Nachweismittel, nicht die Pflicht selbst. Entscheidend bleibt, ob die Prüfung durchgeführt und ordnungsgemäß dokumentiert wurde.
Fazit
Die angekündigte Entlastung lässt derzeit nicht den Schluss zu, dass elektrische Geräte in Unternehmen generell nicht mehr geprüft oder kontrolliert werden müssen.
Bereits die im November 2025 angepasste TRBS 1201 ermöglicht eine differenzierte Beurteilung anhand der tatsächlichen Verwendung und der konkreten Umgebungsbedingungen. Ob eine Kontrolle ausreicht oder eine wiederkehrende Prüfung erforderlich bleibt, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
Gleichzeitig müssen die staatlichen Arbeitsschutzbehörden seit 2026 jährlich mindestens fünf Prozent der Betriebe besichtigen.
Für Unternehmen kann dadurch mehr Handlungsspielraum entstehen. Mit diesem Handlungsspielraum steigt jedoch die Bedeutung einer fachkundigen, nachvollziehbaren und dokumentierten Entscheidung.
Quellen und rechtliche Grundlagen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: „Bundesregierung beschließt weitere Entlastungen“, 15. Juli 2026
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: „Pflicht zur Prüfung elektrischer Anlagen wird überarbeitet“, Pressemitteilung vom 17. Juli 2026
- Arbeitsschutzgesetz, insbesondere §§ 21 und 22
- Betriebssicherheitsverordnung, insbesondere §§ 3, 4 und 14
- TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“, Ausgabe März 2019, zuletzt geändert am 5. November 2025
- TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“
- DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
- DIN VDE 0701-0702